Satzung des Historischen Vereins für Ermland e.V.

vom 03.09.2018

 

§1

Name und Sitz

Der Verein, der bereits am 29.10.1856 zu Frauenburg (Ostpreußen) begründet worden ist, führt den Namen

„Historischer Verein für Ermland e.V.“

hat seinen Sitz in Münster/Westf. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster/West. eingetragen.

 

§2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volksbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben zur Geschichte des ehemaligen Fürstbistums Ermland sowie zur Kirchen-, Kultur- und Religionsgeschichte des Preußenlandes (Ost- und Westpreußen) in ihren europäischen Bezügen und durch die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

 

§3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins fördern will. Dieses kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Zur Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod,

2. durch Austritt,

3. durch Ausschluß.

Der Austritt ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Er kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Schädigung der Interessen des Vereins.

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Absendung des Ausschlußbescheides zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Ehrenmitglieder werden in einer ordentlichen Vorstandssitzung vorgeschlagen und durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ernannt.

 

§6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden

dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassierer.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

3. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

6. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes und eines erweiterten Vorstandes im Amt.

 

§7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird möglichst jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, vom Vorstand einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in den Ermlandbriefen erfolgen.

Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

die Wahl des Vorstandes

die Wahl des erweiterten Vorstandes

die Entlastung des Vorstandes

die Festsetzung des Beitrags

die Abänderung der Satzung

die Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§8

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bischof-Maximilian-Kaller-Stiftung, Ermländisches Hilfswerk in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Bibliothek und das Archiv des Vereins gehen in das Eigentum der Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek in Herne
über, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Erschienenen.

 

§9

Redaktionelle Änderungen auf Verlangen des Registergerichts kann der Vorstand selbständig vornehmen.

 

Münster, den 03.09.2018.

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